Durch das „Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts“, welches am 1. September 2009 in Kraft getreten ist, wurden die §§ 1901a und 1901b BGB geändert, indem die ursprünglichen §§ 1901a und 1901b zu 1901c und 1901d geworden sind, damit die §§ 1901a und 1901b neu geregelt werden können. Das Gesetz besteht aus drei Artikeln und wird auch als „Patientenverfügungsgesetz“ genannt. Die neu geregelte Form des § 1901a BGB umfasst die Legaldefinition der Patientenverfügung und regelt die Beachtlichkeit der Behandlungswünschen der einwilligungsunfähigen Person. Der Betreuer dieser Person entscheidet über die Geltung der in der Patientenverfügung genannten Wünsche. Nach § 1901b BGB wird der behandelnde Arzt die passende ärztliche Maßnahme für die Krankheitssituation des Betreuten feststellen und diese mit dem Betreuer besprechen und ggf. diskutieren. Die Meinungen der nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen sind auch in Betracht zu nehmen, wenn sie ohne erhebliche Verzögerung geäußert werden können.
In Art. 2 des Patientenverfügungsgesetzes sind verfahrensrechtliche Aspekte der neu geänderten Paragraphen in das „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ (Abkürzung: FamFG) angepasst. Art. 3 des Patientenverfügungsgesetz regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.