Ein Betreuer wird gerichtlich für eine Person beauftragt, welche seine persönlichen Angelegenheiten nicht mehr selber erledigen kann, weil er körperlich oder seelisch nicht in der Lage ist. Eine seelische Störung, welche die Person geschäftsunfähig macht oder der Verlust des Bewusstseins für eine lange Weile (z. B. Komazustand) sind die Situationen, bei denen ein Betreuer benötigt wird. Wenn die Person keine Vorsorge- oder Generalvollmacht an jemandem erteilt hat, wird durch das Gericht der bestimmte Betreuer als Bevollmächtigter eintreten. Das Betreuungsgericht entscheidet über den Umfang seiner Aufgaben als Betreuer. Das Gericht muss dem Betreuer „so viele wie nötig, so wenig wie möglich“ Aufgaben zuweisen. Die allgemeinen Tätigkeitsbereiche des Betreuers sind meistens Gesundheitssorge, Wohnungsangelegenheiten und Vermögenssorge.
Die Voraussetzungen für die Betreuung sind in § 1896 BGB geregelt. Einen gerichtlich beauftragten Betreuer kann eine Person für sich von dem Gericht auch vor dem Zustand der Einwilligungsunfähigkeit erteilen lassen. Die Person beantragt die Erteilung formlos beim zuständigen Betreuungsgericht. Das Gericht prüft erst, ob ein Angehöriger die Betreuung übernehmen kann oder will. Wenn das nicht der Fall ist, dann wird aus dem Beraterpool des Landesamtes oder aus einem zuständigen Betreuerverein eine Person als Betreuer ausgewählt.
Die Person kann eine Betreuungsverfügung für die zukünftige Wahl ihres Betreuers an das Gericht abgeben, in der die unerwünschten oder erwünschten Personen, die als Betreuer gewählt werden können, vorher genannt werden und das Gericht bei der Wahl des Betreuers von der Betreuungsverfügung abhängig macht.