Eine Patientenverfügung wird entweder durch das Unterschreiben der Person oder die Beglaubigung eines Notars rechtswirksam. Eine notariell beglaubigte Patientenverfügung kann im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden. Dafür muss aber auch eine Vorsorgevollmacht vorliegen. Eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine oder mehrere Personen im Namen des Vollmachtgebers für seine medizinische, finanzielle oder organisatorische Angelegenheiten, wenn er nicht in der Lage ist, sich selbst mit seinen Angelegenheiten zu beschäftigen (z. B. Fall der Krankheit).
Die Verfügung kann dann, wenn sie benötigt wird, von Ärzten im Falle der Einwilligungsunfähigkeit der Person geprüft werden, um herauszufinden, welche ärztlichen Maßnahmen die Person erlaubt oder untersagt hat. In einem Notfall soll der Arzt ein Betreuungsgericht anrufen, um den Zugriff zu der Patientenverfügung und der Vorsorgevollmacht der zu behandelnden Person zu erhalten.