Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden, § 1901a Abs. 1 S. 3 BGB oder auch ohne Begründung geändert oder aktualisiert werden. Es reicht, wenn die Änderungen handschriftlich gemacht werden und mit dem Datum und der Unterschrift des Urhebers der Verfügung beglaubigt werden. Alle per Hand gemachten Änderungen sind möglich. Hauptsache ist, dass der behandelnde Arzt sie bei einem Notfall lesen und verstehen kann. Wenn es viele Änderungen oder Streichungen zu machen gibt, dann ist es für die Verständlichkeit der Patientenverfügung besser, eine neue, aktualisierte Form zu verfassen. Damit wird kein Zweifel daran bestehen, dass die Patientenverfügung klar und deutlich ist.
Der Widerruf kann schriftlich, mündlich oder mit Gesten z. B. durch Kopfschütteln oder Handbewegungen stattfinden. Zum Beispiel wenn die Person nach einem schweren Unfall nicht in der Lage ist, etwas per Hand zu schreiben oder auszusprechen, kann sie auch mit Körpersprache den Widerruf ihrer Patientenverfügung vor dem Eintritt der potenziellen Einwilligungsunfähigkeit erklären.
Bei dem Widerruf oder der Änderung der Patientenverfügung im Normalfall müssen alle hinterlegten Dokumente (Beim Hausarzt, Vorsorgeregister) geändert werden. Die vorherigen Dokumente sind zu vernichten und mit den neuen zu ersetzen. Die Person kann auch schriftlich in der neuen Patientenverfügung feststellen, dass diese die aktuelle und gültige ist. Das kann er mit einem Satz feststellen und dazu auch das Datum und seine Unterschrift hinzufügen, damit es rechtswirksam wird.