Wenn eine Person sich in einer Situation der Einwilligungsunfähigkeit befindet, die Lebensgefahr aufweist und keine Patientenverfügung vorhanden ist, dann kommt die Ermittlung des mutmaßlichen Willens dieser Person in Betracht, indem festgestellt wird, dass die ärztlichen Maßnahmen, welche das Leben der Person retten können, zu treffen sind oder nicht. Gem. § 1901a Abs. 2 BGB entscheidet der Betreuer der derzeit einwilligungsunfähigen Person über den mutmaßlichen Willen der Person. Die potenziellen Behandlungswünsche der Person werden mit den Aussagen des Betreuers festgestellt. Es wird dabei auch die vorherigen mündlichen oder schriftlichen Äußerungen der Person und ihre ethischen und religiösen Gedanken berücksichtigt. Der behandelnde Arzt und der Betreuer müssen dann die vom Arzt bestimmte Behandlungsmethode unter Berücksichtigung der Angaben der Patientenverfügung diskutieren und den mutmaßlichen Wille des Patienten feststellen. § 1901b Abs. 2 BGB besagt, dass bei der Ermittlung des Patientenwillens die nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen der einwilligungsunfähigen Person auch die Gelegenheit haben müssen, ihre Meinungen darüber zu äußern, wenn dies ohne Verzögerung der Heilbehandlung möglich ist.